Statuten

Statuten des Vereins CHACOMO - Swiss Alliance for Collaborative Mobility

Verabschiedet an der Gründungsversammlung vom 15.12.2021, geändert an der Generalversammlung vom 05.06.2023.

Titel I: Name – Zweck - Sitz

Art. 1 Name

Unter dem Namen CHACOMO besteht ein nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck

1 Der Verein CHACOMO ist eine Dachorganisation der „Shared Mobility Wirtschaft“ in der Schweiz. Er unterstützt die Schaffung der politischen und institutionellen Grundlagen für die Entwicklung der kollaborativen bzw. geteilten Mobilität in der Schweiz.

2 CHACOMO tritt ein für die Wahrung der Interessen im Zusammenhang mit der „Shared Mobility“. Er befasst sich mit wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen, strukturellen, ökologischen und sozialen Fragen der „Shared Mobility“.

3 CHACOMO fasst die gemeinsamen Bestrebungen seiner Mitglieder zusammen und vertritt die gemeinsamen Forderungen und Interessen gegenüber Behörden und Parlamenten sowie der Öffentlichkeit. Er fördert Bestrebungen einzelner Mitglieder, die mit dem Interesse von CHACOMO im Einklang stehen. Zudem pflegt er Kontakte mit internationalen Organisationen mit gleichen Interessen und fördert Kooperationen in der Branche, initiiert Modellvorhaben sowie Forschungsprojekte.

Art. 3 Sitz

Der Sitz von CHACOMO ist Ostermundigen.

Titel II: Mitglieder

Art. 4 Allgemeines

Mitglied kann jede juristische Person werden, die den Zweck von CHACOMO unterstützt. Die Mitgliederkategorien sind:

- Kollektivmitglieder A

- Kollektivmitglieder B

Art. 5 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsführung zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 6 Mitgliederkategorien

1 CHACOMO besteht aus Kollektivmitgliedern A und Kollektivmitgliedern B.

2 Mitglied kann jede juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat sowie Dienste und Produkte im Bereich der „Shared Mobility“ anbietet. Kollektivmitglieder sind Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Rechtsgemeinschaften des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts, insbesondere solche der „Shared Mobility Wirtschaft“. Kollektivmitglieder mit 100 oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder jene, die es wünschen sind Kollektivmitglieder A. Kollektivmitglieder mit weniger als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder jene, die es wünschen sind Kollektivmitglieder B. Kollektivmitglieder A verfügen über einen Sitz im Vorstand (vgl. Artikel 16).

Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Konkurseröffnung gegen das Mitglied.

2 Ein Austritt ist nur auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin gerichtet werden.

3 Ein Mitglied kann jederzeit aus CHACOMO ausgeschlossen werden, ohne dass es einer Begründung bedarf. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 8 Beiträge, Haftung

1 Die Mitglieder verpflichten sich, einen jährlichen Beitrag zu leisten. Der Beitrag wird am ersten Tag des neuen Mitgliedschaftsjahres fällig. Der jährliche Beitrag von Kollektivmitgliedern A beträgt mindestens CHF 10'000.-, derjenige von Kollektivmitgliedern B mindestens CHF 1‘000.-.

2 Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit 30tägiger Zahlungsfrist seinen Beitrag nicht bezahlt hat, verliert seine Rechte und kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

3 Die Mitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Vereins; für diese haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 9 Bearbeitung von Mitgliederdaten

1 Die Mitglieder ermächtigen CHACOMO, sich die notwendigen Mitgliederdatendaten zur Verwaltung der Mitgliedschaft zu beschaffen, zu speichern und zu bearbeiten.

2 Die Mitglieder ermächtigen CHACOMO, ihre Mitgliederdaten zu verwenden. Sie nehmen davon Kenntnis, dass die Mitgliederdaten an Dritte weitergegeben werden können, welche die Daten im Auftrag des Vereins bearbeiten. Der Datenschutz ist gewährleistet.

Titel III: Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe von CHACOMO sind:

a) Generalversammlung;

b) Vorstand;

c) Revisionsstelle.

A) GENERALVERSAMMLUNG

Art. 11 Zusammensetzung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ von CHACOMO. Sie besteht aus den Mitgliedern. Die Kollektivmitglieder können einen stimmrechtsberechtigten Vertreter bzw. Vertreterin bestimmen.

Art. 12 Kompetenzen

1 In der Generalversammlung führt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei dessen bzw. deren Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin, den Vorsitz.

2 Die Generalversammlung ist zuständig für:

a) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

b) Entlastung des Vorstandes aufgrund des Berichts der Revisionsstelle;

c) Wahl von:

- Präsident bzw. Präsidentin;

- Vorstand;

- Revisionsstelle;

d) Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, von Mitgliedern des

Vorstandes und der Revisionsstelle;

e) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern;

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen.

3 Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.

Art. 13 Tagesordnung

1 Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Vorstand aufgestellt.

2 Anträge über die Ergänzung oder Änderung der vorgesehenen Tagesordnung sind vor der Generalversammlung einzureichen:

a) ordentliche Generalversammlung: 15 Tage;

b) ausserordentliche Generalversammlung: 5 Tage.

Art. 14 Beschlüsse und Wahlen

1 Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse mit der relativen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.

2 Bei Wahlen gilt für die beiden ersten Wahlgänge das absolute und für den dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

3 Die Abstimmungen und Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht wenigstens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

4 Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Kollektivmitglieder bestimmen je einen stimmrechtsberechtigten Vertreter für die Delegiertenversammlung.

Art. 15 Einberufung

1 Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand jährlich einmal innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage vor dem für die Tagung festgelegten Datum, unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der notwendigen Dokumente.

2 Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, so oft er dies für nötig erachtet oder 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einladungen müssen mindestens 15 Tage vor dem für die Tagung festgelegten Datum, unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der notwendigen Dokumente erfolgen.

3 Einladung und Tagesordnung werden jedem Mitglied schriftlich oder mittels E-Mail zugestellt.

B) VORSTAND

Art. 16 Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsident, dem Aktuar und den übrigen von der Vereinsversammlung gewählten Vertretern der Kollektivmitglieder der Kategorie A.

2 Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 17 Organisation und Kompetenzen

1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit er die Geschäftsführung nicht gemäss Art. 19 übertragen hat.

2 Der Verein wird im Handelsregister eingetragen, mit kollektiver Zeichnungsberechtigung zu zweien für jedes Vorstandsmitglied und den Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin.

3 Im Vorstand führt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei dessen bzw. deren Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin, den Vorsitz.

4 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. Er wählt einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin und kann sich in Ausschüssen organisieren.

5 Er trägt die Verantwortung für alle Belange, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen vorbehalten sind.

6 Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind insbesondere:

a) Überwachung und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;

b) Vorbereitung der Geschäfte, die der Generalversammlung unterbreitet

werden;

c) Einberufung der Generalversammlung;

d) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

e) Erstellen des Voranschlags;

f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

g) Leitung und Überwachung der Vereinsgeschäfte;

h) Verfügung über die finanziellen Mittel des Vereins im Rahmen des

Voranschlags und der von der Generalversammlung genehmigten Kredite;

i) Beschaffung der für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel;

j) Einsetzung von Ausschüssen und Wahl deren Mitglieder sowie

Vorsitzenden;

k) Wahl des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin;

l) Erlass des Organisationsreglements sowie des Entschädigungsreglements;

m) Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung.

7 Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.

8 Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Einstimmigkeit.

9 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin unterzeichnet wird.

Art. 18 Recht auf Auskunft und Einsicht

1 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Vorstandes sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft über alle Angelegenheiten von CHACOMO verpflichtet.

2 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied des Vorstandes von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, auch über einzelne Geschäfte verlangen.

3 Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Vorstandes dem Präsidenten bzw. der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

4 Weist der Präsident bzw. die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Vorstand.

5 Regelungen oder Beschlüsse des Vorstandes, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Vorstandsmitglieder erweitern, bleiben vorbehalten.

Art. 19 Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung

1 Der Vorstand kann die Geschäftsführung sowie die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen.

2 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.


Art. 20 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird durch die MOBILITÄTS AKADEMIE AG mit Sitz in Ostermundigen geführt.

C) REVISIONSSTELLE

Art. 21 Amtsdauer, Qualifikationen

1 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

2 Die Revisionsstelle muss ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, über fachliche Befähigungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe und eine Zulassung gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen.

3 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein.

Art. 22 Kompetenzen

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen.

2 Die Revisionsstelle berichtet der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Titel IV: Verschiedenes

Art. 23 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 24 Statutenänderungen

Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 25 Auflösung

1 Die Auflösung von CHACOMO kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde und an der 4/5 der Mitglieder teilnehmen.

2 Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innert 3 Monaten eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschliessen kann.

3 Für die Auflösung ist in beiden Fällen eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 26 Liquidation

Im Falle einer Auflösung bleiben die Organe bis zur abschliessenden Generalversammlung im Amt. Der Vorstand hat das Vereinsvermögen zu liquidieren. Das Reinvermögen fällt an eine private oder öffentliche gemeinnützige Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung.

Titel V: Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Statuten sind mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 15. Dezember 2021 in Bern in Kraft getreten und wurden mit Beschluss der Generalversammlung vom 5. Juni 2023 geändert.

Mission und Ziele

Unsere Mission

Mission
Mission

Unter dem Namen "Swiss Alliance for Collaborative Mobility" (CHACOMO) haben sich zahlreiche in der Schweiz aktive Sharing-Anbieter zusammengeschlossen, um als Interessengemeinschaft die Anliegen der kollaborativen oder geteilten Mobilität gegenüber der öffentlichen Hand stärker zu vertreten. CHACOMO agiert als zentraler Ansprechpartner für die Themen im Bereich der geteilten Mobilität und will diese im öffentlichen und politischen Meinungsbildungsprozess verankern.

Für unsere Mission konnten wir bereits viele Mitglieder gewinnen. Werden auch Sie Mitglied!

Unsere Ziele

Ziele CHACOMO
Ziele CHACOMO

Unser Ziel ist es, die Schweizer Verkehrswirtschaft, -politik, -planung und -forschung stärker in den Dienst einer umweltfreundlichen, sicheren, nutzergerechten und intelligenten «Shared Mobility» zu stellen. Dabei steht die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für eine beschleunigte Verbreitung gemeinschaftlich genutzter Mobilitätswerkzeuge im Zentrum von CHACOMO.

Unsere Mitglieder setzen sich für eine geteilte Mobilität in der Schweiz ein und haben deshalb unsere Charta unterzeichnet. Etliche unter ihnen haben sich aktiv an der Erarbeitung der Shared Mobility Agenda 2030 von EnergieSchweiz beteiligt.

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